Allgemeine Informationen
Die logopädische Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und gehört zu den Heilmitteln.
Sie beinhaltet die Untersuchung, Beratung und Behandlung verschiedener Krankheitsbilder sowie deren Prävention.
Eine Heilmittelverordnung (Rezept) für eine logopädische Behandlung erhalten Sie vom Kinderarzt, vom HNO-Arzt, Phoniater, Pädaudiologen, Neurologen, Internisten, Zahnarzt oder Kieferorthopäden.
Zu Beginn der Behandlung erfolgt eine umfassende Diagnostik sowie ein Anamnesegespräch.
Wir besprechen mit Ihnen die Ergebnisse und planen gemeinsam den Therapieverlauf.
Vor allem bei Kindern entscheiden wir dabei sehr bewußt, ob ein Eingreifen in die natürliche Entwicklung in Form einer Therapie tatsächlich angezeigt ist.
Auch erfordert jedes logopädische Behandlungsfeld einen speziellen Behandlungsansatz. Um dies gewährleisten zu können, legen wir großen Wert auf die Spezialisierung und regelmäßige Weiterbildung.
Ständiger Informationsaustausch und eine enge Kooperation mit den überweisenden Ärzten und anderen Therapeuten ist uns wichtig.
Wir stehen während den Therapien mit den Ärzten in Kontakt und stimmen uns ab. Eine konstante Betreuung durch einen festen Therapeuten ist für uns selbstverständlich.
Noch einige wichtige allgemeine Informationen im Voraus:
Bitte beachten Sie, dass der Therapiebeginn spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum erfolgen muss. Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach Terminabsprache mit uns beim behandelnden Arzt ausstellen zu lassen.
In der Regel werden Theapieeinheiten von 45 Minuten verordnet, manchmal auch 30 oder 60 Minuten.
Je nach Krankheitsbild findet die Therapie 1-3 mal in der Woche statt. Bestimmte Krankheitsbilder erfordern jedoch hochfrequente Therapien
(3-5 x /Woche) oder Therapiesequenzen in Intervallen.
Die Gesamtdauer der Therapie kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren dauern, abhängig von der Erkrankung.
Manchmal sind Therapiepausen sinnvoll, um die weitere Entwicklung oder den Transfer des Erlernten abzuwarten.
Ab dem vollendeten 18.Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes zuzüglich 10,-€ Rezeptgebühr pro Verordnung.
Unter bestimmten Voraussetzungen – bei Zuzahlungen über 2% Ihres Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1% - ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse diesbezüglich beraten.